Düsseldorf, August 2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Mit der umzusetzenden Richtlinie werden an das Vorliegen eines „Geschäftsgeheimnisses“ neue Anforderungen gestellt.

Nach der bisher geltenden Definition ist ein Geschäftsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die

  •  nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und
  •  nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll (BGH, Urt. v. 07.11.2002 – I ZR 64/00).

Die bisherige Rechtslage war somit sehr zum Wohle des Geheimnisträgers ausgestaltet und stellte an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses keine allzu großen Anforderungen.

Nunmehr liegt ein Geschäftsgeheimnis jedoch nur noch dann vor, wenn die Information

  •  geheim, also weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und
  •  deshalb von wirtschaftlichem Wert ist und
  •  Gegenstand von (den Umständen nach) angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren Geheimnisträger ist.

Es kommt jetzt somit nicht mehr subjektiv auf den Willen des Geheimnisträgers an, sondern objektiv auf angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung, welche im Falle einer Streitigkeit vom Geheimnisträger nachzuweisen sind. Werden seitens des Geheimnisträgers keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unternommen oder kann er solche Maßnahmen nicht nachweisen, liegt kein Geschäftsgeheimnis vor und der Geheimnisträger kann bei etwaigen Rechtsverletzungen Dritter keine Ansprüche etwa auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen, steht also im Ergebnis einer Verletzung schutzlos gegenüber!

Was tatsächlich „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ im Sinne des Gesetzes sind, steht noch nicht fest und wird auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig sein. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es insoweit, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen „von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung“ abhänge. Es wird in der nächsten Zeit Aufgabe insbesondere der Gerichte sein, Grundsätze zu der Frage aufzustellen, welche Geheimhaltungsmaßnahmen „angemessen“ im Sinne der EU-Richtlinie bzw. des deutschen Umsetzungsgesetzes sind.

Schon jetzt sollten Sie, soweit Sie in Ihrem Unternehmen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen angewiesen sind, die bisher getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen einer Prüfung unterziehen bzw. ein Konzept zur Implementierung solcher Geheimhaltungsmaßnahmen erstellen. Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.